Schliesslich spricht auch die Kurzbeurteilung der RAD-Ärztin vom 4. Mai 2016 nicht gegen die ab Mai 2016 wieder vorhandene Arbeitsfähigkeit. So hält sie ohne weitere Begründung - sowie gestützt auf die Berichte vom Februar 2016 - fest, es könne noch von einer Teilarbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, notiert aber auch, zum Gesundheitszustand würden keine genaueren Angaben gemacht, es seien weitere Berichte notwendig (Erw. 3.10.3). Der weitere Verlauf von Februar bis zum Berichtsdatum vom 4. Mai 2016 blieb dabei unberücksichtigt. Damit aber ist eine weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt.