Vermerkt sind in der Folge insbesondere Knie- und Schulterbeschwerden, so dass im Mai 2016 ein MRI der Schulter durchgeführt wurde. Aus den Einträgen der Physiotherapeuten lässt sich nicht auf eine über Ende April 2016 andauernde Arbeitsunfähigkeit schliessen (vgl. VG-act. 57). In der Befragung vom 8. Februar 2018 hielt auch der Kläger fest, mit dem Beginn der Physiotherapie sei er wieder zu Kraft gekommen, es sei stetig aufwärts gegangen, das habe viel gebracht (Frage 10). Schliesslich spricht auch die Kurzbeurteilung der RAD-Ärztin vom 4. Mai 2016 nicht gegen die ab Mai 2016 wieder vorhandene Arbeitsfähigkeit.