Anderseits findet sich für die klägerische Forderung, es sei eine volle Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Oktober 2016 zu anerkennen (Stellungnahme vom 13.7.2018, Ziff. VIII), in den medizinischen Akten keine Grundlage. Der Hausarzt hält explizit fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch ihn sei nie Thema gewesen. Seinen Verlaufseinträgen ist keine Diagnose von Krankheitswert zu entnehmen, die auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen liesse (vgl. Erw. 3.11). PD Dr. N.________ äusserte sich ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einträge zu den regulären Kontrollen ab Februar 2016 zeigen einen stabilen Verlauf, ab April ein stabiles Gewicht (84-85kg);