Angesichts der weiteren vom Gericht eingeholten Unterlagen, lässt sich die von Dr.med. T.________ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (ab 15.9.2015 vier Wochen 100% AUF, allenfalls leichte Einschränkung bis 15.1.2016, ab dann vollständige Arbeitsfähigkeit; vgl. seine versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 1.5.2018 S. 10 [BK-at. 49]) somit nicht bestätigen. Der Annahme von Dr.med.