Vielmehr ist von einer mehrmonatigen Rekonvaleszenzphase auszugehen, während der dem Kläger eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren ist. Ab Mitte Januar 2016 begann sich sein Allgemeinzustand langsam zu verbessern, was sich mit weiteren Indizien untermauern lässt, wie etwa dem Wiedererreichen eines stabilen Gewichtszustandes (84-85 kg), einer Intensivierung der Physiotherapiebesuche (VG-act. 57) sowie den Verlaufseinträgen des Hausarztes (VG-act. 58). In der Verlaufskontrolle vom 2. Mai 2016 hielt PD Dr.med. N.________ eine normalisierte Leberfunktion fest (VG-act. 63 Beilage 1 S. 2).