Aufgrund der Leberzirrhose ist deshalb ab der Hospitalisation im September 2015 bis 14. Januar 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Hierfür sprechen auch die glaubhaften Äusserungen des Klägers an der Hauptverhandlung, nach denen er sich an seine Handlungen im Januar 2016 nicht mehr erinnern könne und der Hausarzt im Erstgespräch vom 2. Februar 2016 notierte, das Hauptproblem sei die allgemeine Schwäche, eine Leistungsintoleranz (VG-act. 58). Darüber hinaus entspricht es einem medizinischen Erfahrungswert, dass eine über mehrere Monate im Stadium Child B verlaufende Leberzirrhose (deutliche Funktionseinschränkung) markante Auswirkungen auf das