Gegenüber dem Verwaltungsgericht gab PD Dr.med. N.________ in seinem Kurzbericht vom 12. April 2018 an (VG-act. 63), dass er keine Angaben über das genaue Ausmass der Arbeitsunfähigkeit machen könne. Dies lässt es aber auch nicht zu, aufgrund der Berichte von PD Dr.med. N.________ vom 27. November 2015 und vom 15. Januar 2016, in welchen dem Kläger eine fortschreitende Erholung von der Leberzirrhose attestiert wird, auf die (vollständige) Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen.