Hingegen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bereits zwei Wochen nach dem 15. September 2015 (Zeitpunkt der notfallmässigen Hospitalisation) wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sein soll. Nach dem Untersuch vom 27. November 2015 konnte PD Dr.med. N.________ zwar sonst eine Erholung und Besserung des Allgemeinzustandes feststellen, stellte aber nach wie vor die Diagnose einer dekompensierten Leberzirrhose Child B mit zunehmend Aszites und neu Oesophagusvarizen Grad I-II. Eine Behandlung mit Diuretika und Carvedilol wurde erforderlich.