5.1.5 Nachdem keine anderen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden somatischen Diagnosen aktenkundig sind, und der Krankheitsfall vom September 2015 nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ist ein entsprechend dauerhafter (resp. bis zur Maximaldauer andauernder) Leistungsanspruch des Klägers infolge Leberzirrhose zu verneinen. Hingegen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bereits zwei Wochen nach dem 15. September 2015 (Zeitpunkt der notfallmässigen Hospitalisation) wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sein soll.