Auch werde keine cerebrale Einschränkung durch Leberzirrhose im Sinne einer äthylischen Encephalopathie aufgezeigt. Es sei daher insgesamt nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der beim Gehen und Stehen keine Einschränkungen aufweise, somatisch in sitzender Tätigkeit längerfristig eingeschränkt sein soll.