vgl. BK-act. 44). In der Stellungnahme vom 1. Mai 2018 (BKact. 48-9/10) führt er aus, allenfalls könne aufgrund der dem Gericht neu eingereichten medizinischen Akten eine Arbeitsunfähigkeit bis 15. Januar 2016 aus somatischer Sicht akzeptiert werden. Diesbezüglich hält er allerdings auch fest, gemäss PD Dr.med. N.________ bestünden beim Gehen und Sitzen keine Einschränkungen, allenfalls beim Tragen von Lasten. Auch werde keine cerebrale Einschränkung durch Leberzirrhose im Sinne einer äthylischen Encephalopathie aufgezeigt.