_ gegenüber der IV fest, die bis anhin dekompensierte Leberzirrhose (aktuell sich erholend) spreche für eine gewisse Arbeitsunfähigkeit. Die Wiederaufnahme resp. Erhöhung der Einsatzfähigkeit hielt er aufgrund der sich erholenden Leberfunktion für nicht ganz ausgeschlossen (IV-act. 16). Die RAD-Ärztin U.________ beurteilte gestützt darauf am 4. Mai 2016, zurzeit könne noch eine Teilarbeitsunfähigkeit angenommen werden (IV-act. 24).