T.________ auf Anfrage der Beklagten hin fest, ab dem 1. Oktober 2015 lasse sich somatisch keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen (BK-act. 35). Dies steht allerdings in gewissem Widerspruch zum Bericht des behandelnden Arztes PD Dr.med. N.________, der am 25. November 2015 ausführte, vom Zeitpunkt der Hospitalisation und in den nachfolgenden Wochen habe sicherlich eine gewisse Arbeitsunfähigkeit bestanden; das Ausmass könne er allerdings nicht beurteilen (BK-act. 22). Und auch noch am 12. Februar 2016 hielt PD Dr.med. N.________ gegenüber der IV fest, die bis anhin dekompensierte Leberzirrhose (aktuell sich erholend) spreche für eine gewisse Arbeitsunfähigkeit.