5.1.2 Bereits im Schreiben vom 9. Dezember 2015 anerkannte die Beklagte, dass der Kläger im September 2015 wegen somatischer Krankheit arbeitsunfähig war und entsprechend Anspruch auf Taggeld hatte (BK-act. 28). Entsprechend leistete die Beklagte vom 1. bis 30. September 2015 Taggelder in der Höhe von Fr. 10'684.50 (K-act. 22). Die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit basierte dabei im Wesentlichen auf dem Bericht des Konsiliararztes Dr.med. T.________ vom 2. Dezember 2015, welcher eine Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen im September 30 2015 bejahte (BK-act. 27). Am 15. Juni 2016 hielt Dr.med. T.________