Es bestehen denn auch keine entsprechenden Arztberichte; namentlich der von Dr.med. E.________ geführten Krankengeschichte (K-act. 28) kann nicht entnommen werden, dass die Krankheit andauerte und behandelt worden wäre. Er selber attestierte denn auch eine Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 26. Juni 2014 (K-act. 27) und bestätigte, keine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (BK-act. 34).