5.1.1 Im April 2014 war der Kläger wegen einem Infekt am Vorfuss und Unterschenkel rechts hospitalisiert. Im Spital wurde zudem ein Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert sowie eine äthyltoxische Hepatopathie festgestellt. Namentlich der Infekt führte nachvollziehbar zu einer faktischen Arbeitsunfähigkeit, was im Grundsatz auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Allfällige Ansprüche bis zum 2. Oktober 2014 sind indes verjährt (vgl. Erw. 4). Dass diese im April 2014 unbestrittenermassen bestandene somatische Krankheit und Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus weiter andauerte, ist indes nicht anzunehmen. Es bestehen denn auch keine entsprechenden Arztberichte;