5. Für die Zeit ab 3. Oktober 2014 sind die zwei Krankheitsfälle Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Krankheit (vom 26.6.2014, resp. 3.10.2014 bis 27.10.2016 [vgl. Erw. 3.3.7]) sowie Arbeitsunfähigkeit wegen somatischer Krankheit (vom September 2015) zu unterscheiden und betreffend Taggeldanspruch zu überprüfen.