4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allfällige Forderungen des Klägers auf Taggelder bis zum 2. Oktober 2014 - unabhängig des Versicherungsfalles - verjährt sind. Nicht weiter zu prüfen ist damit auch die Frage, ob die Krankheitsanzeige des Klägers vom 27. August 2014 (BK-act. 3) verspätet erfolgt ist und aufgrund der verspäteten Anzeige für die Zeit davor keine Leistungspflicht der Beklagten besteht (wie es die Beklagte geltend macht).