Einen Einredenverzicht gab sie am 3. Oktober 2016 ab, soweit die Forderung nicht ohnehin bereits verjährt sei (BK-act. 42). Mithin besteht aufgrund der eingetretenen Verjährung bis zum 2. Oktober 2014 selbst dann kein Taggeldanspruch, wenn in diesem Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Krankheit ausgewiesen wäre.