Was die Taggeldleistungen aufgrund der psychischen Krankheit anbelangt, die von Dr.med. G.________ ab 26. Juni 2014 ausgewiesen wird und für welche er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, so stellt diese einen eigenen, von den somatischen Krankheiten unabhängigen Krankheits- resp. Versicherungsfall dar. Einen Anspruch auf Taggelder hat die Beklagte stets bestritten, nie aner- 29 kannt. Einen Einredenverzicht gab sie am 3. Oktober 2016 ab, soweit die Forderung nicht ohnehin bereits verjährt sei (BK-act. 42).