Versicherungsfall und einen von der Krankheit vom April 2014 (Infekt) unabhängigen Taggeldanspruch. Die Beklagte hatte im Schreiben vom 9. Dezember 2015 denn auch ausdrücklich unterschieden zwischen dem Taggeldanspruch für den Monat April 2014, für welchen sie eine Leistungspflicht explizit ablehnte, und dem Anspruch vom September 2015, den sie anerkannte (BK-act. 28). Einen anderen Grund, welcher die Verjährung unterbrochen hätte (Art. 135 Ziff. 2 OR), wird vom Kläger zu Recht nicht geltend gemacht.