Die Beklagte anerkannte den krankheitsbedingten Arbeitsausfall des Klägers im September 2015 sowie einen entsprechenden Leistungsanspruch und sie bezahlte Taggelder. Entgegen der Darstellung des Klägers kommt dieser Anerkennung resp. Taggeldzahlung jedoch keine verjährungsunterbrechende Wirkung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches für den Monat April 2014 zu. Wie die Beklagte zu Recht festhält, bildete die Krankheit im September 2015 (Lebererkrankung) einen eigenen Krankheits- resp. Versicherungsfall und einen von der Krankheit vom April 2014 (Infekt) unabhängigen Taggeldanspruch.