Mithin hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Taggelder für den Monat April 2014 und darüber hinaus nie anerkannt. Sie hat sich nie in einer Weise geäussert, dass der Kläger in guten Treuen davon ausgehen konnte, die Beklagte anerkenne seinen Anspruch auf Taggelder für die Arbeitsunfähigkeit im Monat April 2014 und darüber hinaus, so dass er nicht handeln müsste (BGE 134 III 591 Erw. 5.2.1). Im Gegenteil hat sie diesen Anspruch stets ausdrücklich bestritten.