Nachdem der Kläger bestreitet, je eine Mahnung wegen Prämienverzug erhalten zu haben und die Beklagte ihrerseits den Verzug nicht nachweisen kann, verzichtete sie mit Duplik auf die Geltendmachung eines Prämienverzugs (Duplik Ziff. 2). Hingegen bestreitet sie einen Anspruch weiterhin infolge verspäteter Anmeldung. Mithin hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Taggelder für den Monat April 2014 und darüber hinaus nie anerkannt.