4.4 Dr.med. T.________ hielt gegenüber der Beklagten fest, für den Monat April 2014 könne eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden (Erw. 3.9.4). Die Beklagte selber anerkennt denn auch, dass der Kläger im April 2014 wegen somatischer Krankheit arbeitsunfähig war (Erw. 2.2). Dennoch verneinte sie durchwegs einen Taggeld-Anspruch des Klägers. Dies ursprünglich wegen Prämienverzug sowie wegen zu später Anmeldung. Nachdem der Kläger bestreitet, je eine Mahnung wegen Prämienverzug erhalten zu haben und die Beklagte ihrerseits den Verzug nicht nachweisen kann, verzichtete sie mit Duplik auf die Geltendmachung eines Prämienverzugs (Duplik Ziff.