4.3 Nach Art. 46 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1) verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Die gleichlautende Bestimmung enthält auch die AVB (Ziff. 10.6.5). Da die Taggeldzahlungen ihrer Natur nach das laufende Einkommen des Versicherten ersetzen sollen, werden sie in der Regel fortlaufend gefordert und erbracht. Diesem Zweck entspricht es, die Taggeldforderungen grundsätzlich fortlaufend verjähren zu lassen (Urteile BGer 4A_229/2015 vom 14.4.2016 Erw. 4.1; 4A_471/2014 vom 2.2.2015 Erw. 4.1; BGE 139 III 418 Erw. 3 und 4).