Nach Darstellung des Klägers wurde indes die Verjährung mit der Erbringung von Teilzahlungen in den Jahren 2014 wie 2016 jeweils unterbrochen und sie habe neu zu laufen begonnen (Replik Ziff. 19). Dem entgegnet die Beklagte, dass Taggelder pro Leistungsfall ausgerichtet würden. Eine Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Krankheit sei nie anerkannt worden, weshalb eine allfällige Zahlung diesbezüglich nie unterbrechend habe wirken können. Und auch für die Arbeitsunfähigkeit wegen somatischer Krankheit im April 2014 sei aufgrund der ausstehenden Prämienzahlung sowie der zu späten Anmeldung nie ein Taggeld geleistet worden;