4.1 Die materiellen Voraussetzungen einer Leistungspflicht sind nur zu prüfen, soweit ein entsprechender Anspruch nicht ohnehin verjährt ist. In diesem Sinne gilt es vorab die Verjährungsfrage zu prüfen, da sich im Falle der Verjährung die materiellen Fragestellungen erübrigen (Urteil BGer 4A_471/2014 vom 2.2.2015 Erw. 2.3.2). 4.2 Die Beklagte bestreitet einen Anspruch des Klägers auf Taggeldleistungen mangels Erfüllung der Voraussetzungen und sie macht zusätzlich auch geltend, sie habe mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit diese bis zum 3. Oktober 2016 nicht bereits eingetreten sei (BK-