Dr.med. T.________ gelangt zur folgenden Konklusion (BK-act. 48-9/10): Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab 28.02.2014 bis 30.11.2016 kann aus somatischer Sicht nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Es liegen relevante psychosoziale Faktoren vor, welche keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Lediglich vom 03.03.2014 bis 14.03.2014 Harnwegsinfekt-bedingt sowie ab 22.04.2014 für 4 Wochen im Rahmen des Fussinfektes und ab 15.09.2015 für 4 Wochen kann eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht bestätigt werden.