Im Weitern hält Dr.med. T.________ fest (BK-act. 48-7/10): Unbestritten ist, dass im Akutstadium der dekompensierten Leberzirrhose mit entzündlicher Komponente eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Bei weiterhin 100%ig attestierter Arbeitsunfähigkeit ist in der Erholungsphase eine volle Arbeitsunfähigkeit zwar umstritten, insbesondere da PD Dr.med. N.________ keine relevanten Einschränkungen geltend gemacht hat, sei es im Sitzen oder Stehen und Gehen. Es kann im Sinne eines Kompromisses vom 15.09.2015 bis 15.01.2016 aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit teilweise anerkannt werden.