Bei einer Leberzirrhose sei in der Regel davon auszugehen, dass in einem kompensierten Stadium Child B oder Child C eine Leistungseinschränkung bzw. eine verminderte Arbeitsfähigkeit vorliege. In einem Stadium Child A sei in der Regel die Arbeitsfähigkeit wieder grossmehrheitlich vorhanden, sofern keine hepatische Enzephalopathie, d.h. leberbedingte Bewusstseinseinschränkung vorliege. Eine solche habe bei dem Kläger nie bestanden (BK-act. 48-7/10).