3.9.6 Zuhanden der Beklagten gab Dr.med. T.________ am 1. Mai 2018 eine weitere versicherungsmedizinische Stellungnahme ab (BK-act. 48). Er stellte aufgrund der Akten fest, dass spätestens am 15. Januar 2016 ein kompensierter Zustand bestanden habe, der Versicherte habe sich im Stadium Child A befunden (BK-act. 48-7/10). Es sei aufgrund der nachgereichten Akten diskutabel, ob von Oktober 2015 bis 15. Januar 2016 aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden dürfe. Jedoch spätestens ab 15. Januar 2016 mit einer kompensierten Leberzirrhose Stadium Child A könne aus somatischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Dies habe auch PD