Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Versicherter, der neuropsychologisch keine relevante Einschränkung aufweise, dauerhaft wegen einer äthyltoxischen Leberzirrhose in leichter körperlicher Tätigkeit arbeitsunfähig sein solle. Auch die IV-Akten würden bestätigen, dass somatischerseits keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden könne. Eine solche sei nur für April 2014 sowie ab 15. September 2015 für vier Wochen bestätigt.