Bei einer kompensierten Leberzirrhose sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Hingegen könne eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen ab 15. September 2015 sowie allenfalls eine leichte Einschränkung bis 15. Januar 2016 aus somatischer Sicht akzeptiert werden. Auch aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Versicherter, der neuropsychologisch keine relevante Einschränkung aufweise, dauerhaft wegen einer äthyltoxischen Leberzirrhose in leichter körperlicher Tätigkeit arbeitsunfähig sein solle.