3.9.5 Am 4. Januar 2017 unterbreitete Dr.med. T.________ der Beklagten eine versicherungsmedizinische Stellungnahme betreffend Klärung einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ab 28. Februar 2014 aus somatischer Sicht sowie am 5. Januar 2017 eine Ergänzung nach Vorlage der IV-Akten (BK-act. 44). Mit Verweis auf die Berichte von PD Dr.med. N.________, der am 15. Januar 2016 noch eine Leberzirrhose Child A diagnostiziert habe, betont er die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Bei einer kompensierten Leberzirrhose sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.