Dr.med. Q.________ gelangte zur gleichen Einschätzung wie bereits am 9. Januar 2017 (vgl. vorn Erw. 3.9.2). 3.9.4 Dr.med. T.________ bestätigte am 2. Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht für den ganzen Monat April 2014 sowie für vier Wochen im September 2015. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei somatisch nicht begründbar. Der angebliche Gewichtsverlust sei nicht organisch bedingt, sondern gewünscht (BK-act. 27). Am 15. Juni 2016 ergänzt er, somatisch lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2015 nicht begründen (BK-act. 35).