Im Weitern hält Dr.med. Q.________ fest, dass Prof.Dr.med. P.________ in seinem Kurzgutachten eine depressive Reaktion und Angst festgestellt habe, diese aber als Symptomatik einer Anpassungsstörung ICD-10 F41.2 gewertet habe. Definitionsgemäss könne es sich dabei nur um eine leichte Angstsymptomatik handeln. In Übereinstimmung mit seiner Diagnosestellung habe Prof.Dr.med. 23 P.________ keine krankheitswertige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seitens der Psyche festgestellt (BK-act. 49 S. 4 oben).