Dies sei einzig und allein damit zu erklären, dass der Versicherte diesbezüglich nie Hinweise abgegeben habe und sich der Arzt deswegen nie Sorgen gemacht habe (…). Dieses Vorgehen sei einzig und allein damit zu erklären, dass der Versicherte nicht erheblich depressiv gewesen sei (…) (BK-act. 49 S. 3). Aus der Krankengeschichte des Hausarztes und dem Bericht der Klinik D.________ vom 15. September 2015 schliesst Dr.med. Q.________, dass beim Versicherten gesundheitlich die Alkoholproblematik im Zentrum gestanden haben müsse.