3.9.3 Am 28. Mai 2018 gab Dr.med. Q.________ gegenüber der Beklagten eine weitere Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Klägers aus psychiatrischer Sicht für die Zeit vom 28. Februar 2014 bis 30. November 2016 unter Einbezug der neuen (vom Gericht einverlangten) Aktenstücke ab (BK-act. 49). In der Beurteilung hält Dr.med. Q.________ fest, dass die Ausgangslage unverändert sei. (…). Von besonderem Interesse sei, dass der Versicherte das Antidepressivum Venlafaxin am 2. Februar 2016 selber gestoppt habe, was nahelege, dass der Leidensdruck punkto Niedergestimmtheit am 2. Februar 2016 mässig bis leicht gewesen sei.