Darin kommt sie zusammenfassend zum Schluss, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt ein psychiatrisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit belegt worden sei, es seien keine psychiatrisch bedingten Funktionseinschränkungen aus den medizinischen Akten ersichtlich, die eine Berufsausübung verunmöglicht hätten. Der Kläger habe sich mit schädlichem Alkolholkonsum seine Leber geschädigt und seine Befindlichkeit insgesamt belastet; es handle sich dabei aber nicht um eine psychiatrische Störung von Krankheitswert. Belegt seien erhebliche Probleme und Belastungen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und dem wirtschaftlichen Fortkommen;