22 3.9.2 Eine weitere ausführliche Einschätzung von Dr.med. Q.________ folgte am 9. Januar 2017, gestützt auf die medizinischen Akten der Beklagten sowie der IV (BK-act. 45). Darin kommt sie zusammenfassend zum Schluss, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt ein psychiatrisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit belegt worden sei, es seien keine psychiatrisch bedingten Funktionseinschränkungen aus den medizinischen Akten ersichtlich, die eine Berufsausübung verunmöglicht hätten.