3.9.1 In der Beurteilung vom 21. November 2015 hielt Dr.med. Q.________ fest, sie könne aus ihrer Sicht keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit feststellen. Es stünden äussere, krankheitsfremde Faktoren im Vordergrund (BK-act. 26). In einer zweiten Stellungnahme vom 17. August 2016 äussert sie, daran ändere sich auch nichts für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015; der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht 100% arbeitsfähig. Die medizinischen Unterlagen würden vor allem das subjektive Erleben des Klägers wiedergeben; anhand von objektiven Befunden sei kein Leiden von erheblicher Schwere ausgewiesen (BK-act. 35).