5. Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit: Aktuell aus psychiatrischer Sicht keine krankheitswertige Einschränkung der AF in angestammter Tätigkeit als Versicherungsexperte. Eine mögliche somatisch gegebene Einschränkung bedarf einer gesonderten fachärztlichen Prüfung. 6. Arbeitsfähigkeit in anderer Tätigkeit: Ebenso.