3.8 Zur Abklärung ihrer Leistungspflicht veranlasste die Beklagte eine Untersuchung des Klägers bei Prof. Dr.med. P.________, welche am 10. November 2015 stattfand. Im Anschluss gab Prof. P.________ eine psychiatrische Kurzbeurteilung ab (BK-act. 25): 3. Befund und Diagnosen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit: Klar orientiert in allen Qualitäten. Antrieb und Motivation leicht vermindert. Affekt und Emotion uneinheitlich, wenig mitschwingend im Gespräch. Kognitiv ohne Einschränkungen. Denken geordnet und weitgehend problemzentriert.