Angesichts des insgesamt normgerechten kognitiven Leistungsprofils ist aus rein neuropsychologischer Sicht inhaltlich mit keinen Einschränkungen bei beruflichen Tätigkeiten zu rechnen. Ob und wann Hr. A.________ wieder einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen kann, hängt primär vom weiteren Verlauf der psychiatrischen Erkrankung ab und sollte aus fachärztlicher Sicht beurteilt werden. Nach Zugang dieses Berichts erklärte Dr.med. G.________, der Kläger sei aus psychiatrischen Gründen ab dem 28. Oktober 2016 voll arbeitsfähig (vgl. Erw. 3.3.7).