Anamnestisch habe der Kläger über eine starke berufliche und private Belastungssituation sowie gelegentlichen Alkoholkonsum berichtet. Aufgrund der Untersuchungen wurde die Diagnose einer Leberzirrhose Child B gestellt und als Ursache eine äthyltoxische vermutet. Die aktuelle Situation wurde als ikterische Steatohepatitis interpretiert, wobei eine Glukokortikoidtherapie als nicht notwendig erachtet wurde. Dem Kläger wurde die Notwendigkeit einer konsequenten Alkoholabstinenz aufgezeigt. Schliesslich habe er bei gutem AZ am 25. September 2015 entlassen werden können.