Zudem habe der Kläger seinen Alkoholmissbrauch lange verheimlicht. Er gehe davon aus, dass die depressive Symptomatik schon viele Jahre bestanden habe, schon vor der Erstkonsultation, und dass der Kläger aufgrund dessen schon längere Zeit Alkoholmissbrauch betrieben habe, im Sinne einer Selbstmedikation seiner Depression. Der Krankheitsverlauf sei durch die schwere äthyltoxische Lebererkrankung beeinflusst. Nach internistischer Behandlung im Jahr 2016 [recte 2015] sei es zunehmend zu einer Stabilisierung der körperlichen und psychischen Situation des Klägers gekommen.