3.3.7 Mit Schreiben vom 13. März 2017 gibt Dr.med. G.________ gegenüber dem klägerischen Rechtsanwalt eine psychiatrische Stellungnahme ab (K-act. 26). Er bestätigt, dass der Kläger seit dem 26. Juni 2014 bei ihm in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe (wobei die psychotherapeutischen Gespräche delegiert bei seiner Ehefrau stattgefunden hätten). Bei der Erstkonsultation habe ein mittelgradig depressives Zustandsbild bestanden. Zuerst habe er als antidepressive Medikation ein Johanniskrautpräparat (Deprivita, siehe Erw.