3.3.4 Zuhanden des klägerischen Rechtsanwaltes wiederholt Dr.med. G.________ am 31. Mai 2016 die gegenüber der IV-Stelle genannten Diagnosen (BK-act. 33). Seit Behandlungsbeginn (26.6.2014) bestehe eine mittelgradige Depression. Der Kläger beklage Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration, des Gedächtnisses. Er sei im Antrieb gemindert, in der Stimmung depressiv ausgelenkt, in der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Er habe sich sozial stark zurückgezogen. Sowohl die subjektiven Beschwerden als auch die objektiven Befunde würden korrelieren. Als Hauptgrund der Arbeitsunfähigkeit sei die depressive Störung zu betrachten.