3.3.3 Im Bericht vom 19. Februar 2016 nennt Dr.med. G.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit neben der bekannten zusätzlich eine Leberzirrhose Child B mit ikterischer Steatohepatitis (BK-act. 32). Diese Diagnosen bestünden seit 2006 [sic]. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt er Alkoholabhängigkeit, ggw. abstinent ICD-10 F10.20. Als Befund wiederholt er den am 13. Oktober 2014 gegenüber der Beklagten festgehaltenen Befund (Erw. 3.2.1 Ziff. 6). Bezüglich Verlauf führt Dr.med. G.________ aus: Wichtig ist festzuhalten, dass der Patient bezügl.